FC Bayern Alzenau

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " Fußballclub Bayern Alzenau 1920 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 10037  eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind „weiß-blau“

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an einer      Kapitalgesellschaft – nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des DFB und des Ligaverbandes – beteiligen. Die Beteiligung bezieht sich auf die Vertragsspieler-, Lizenzspieler-, Amateurspieler- und Teile der Jugendabteilung, welche ausgegliedert werden können. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat im Vorfeld, mindestens jedoch drei Monate vor der Mitgliederversammlung, umfassend über die geplante Kapitalgesellschaft zu informieren und den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich aktiv zu beteiligen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Fußball

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s.

Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des Minderjährigen verpflichten.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.  Mitglieder die aktiv am Spielbetrieb teilnehmen, können abweichend hiervon zum 30.6. bzw. 31.12. ihren Austritt erklären, wenn ihre Spielertätigkeit zu diesem Zeitpunkt endet.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert. 
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbe-schluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss unanfechtbar wirksam.

Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. mit der Entscheidung des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Ein Mitglied kann alternativ nach vorheriger Anhörung vom Ehrenausschuss nach dessen Anrufung durch die Vorstandschaft bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 1000,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ehrenausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitglieds-beitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus  zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(6) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Ehrenausschuss

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, darunter dem Vorsitzenden, höchstens fünf Personen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahr-genommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vor-standsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahr-nehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(7) Der Vorstand hat in jährlichem Turnus der Mitgliederversammlung einen Finanzplan vorzulegen. Im Innenverhältnis gilt, dass über den Ansatz im Finanzplan hinausgehende Ausgaben der vorherigen Genehmigung der Mitglie-derversammlung bedürfen. Gleiches gilt für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, für die Übernahme von Bürgschaften und von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, für den Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungs-vereinbarungen nebst zugehörigen Sicherungsgeschäften, für Investitionen und Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder solchen, bei denen der Wert des Leistungsaustausches einen Betrag von 50.000,00 € je Wirtschaftsjahr übersteigt, sowie schließlich für den Abschluss von Verträgen, die eine Zahlungsverpflichtung des Vereins von mehr als 25.000,00 € pro Jahr beinhalten. In vorstehendem Umfang ist die Vertretungsmacht des Vorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte, also im Außenverhältnis beschränkt, und diese Beschränkung ist auch in das Vereinsregister einzutragen.

(8) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(9) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind,  beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(10) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(11) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 EHRENAUSSCHUSS

(1) Der Ehrenausschuss besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mindestens 10 Jahre dem Verein angehören und älter als 45 Jahre sind. Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er teilt seine Wahl den anderen Vereinsorganen alsbald mit.

(3) Sitzungen des Ehrenausschusses finden nach Bedarf statt. Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die vornehmliche Aufgabe des Ehrenausschusses besteht in der Unter-stützung des Vorstandes und der Traditionswahrung des Vereins. Spannungen innerhalb des Vereins soll der Ehrenausschuss in Gesprächen abbauen und bei Kontroversen vermittelnd tätig werden. Im übrigen wird er auch nach § 6 Abs.6 tätig.

(5) Der Ehrenausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Beschlüsse sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenausschusses Folge zu leisten. 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Monaten stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durch- führung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
Wahl des Ehrenausschusses
Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
Beschlussfassung über die Finanzordnung
Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Ehrenausschuss
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglieder-versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die An-träge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt ge-geben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung nur durch Entscheidung der Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

(8) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann, soweit dies notwendig ist, mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereines verwaltet ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung eigenständig.

(2) Für die Jugend kann eine eigene Jugendordnung erlassen werden.

§ 14 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und in dieser Eigenschaft deren Satzungen unterworfen. Der Verein kann darüber hinaus die Mitgliedschaft in anderen Sportverbänden und entsprechenden anderen Organisationen erwer-ben, mit der Folge, dass die von solchen Verbänden und Organisationen erlas-senen Bestimmungen unmittelbar für die Vereinsmitglieder verbindlich werden.

(2) Für die Verbandszugehörigkeit des Vereins beim Deutschen Fußball-Bund/Die Liga Fußballverband e. V. (Ligaverband) gilt folgendes:

(a) Die Satzungen und Ordnungen des DFB, das Statut für die 3. Liga und die Regionalliga, sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Entscheidungen und Beschlüsse der Organe der Verbände werden anerkannt.

(b) Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereins-sanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereins-sanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zwecke zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

(c) Vereine, die Träger einer Lizenz und damit Vereine der Lizenzligen sind, gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnung folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

(d) Der Verein erwirbt, soweit die sportlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb in höheren Ligen.

(e) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand unbeschadet der vorgenannten Regelungen, den Eintritt und Austritt in Sportverbände beschließen.

§15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung oder Aufwandsentschädigung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum. 

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. 

§17 Ausschluss einer Doppelfunktion zur Vermeidung von Interessenskonflikten

(1) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. 

(2) Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

(3) Diese Vorgabe des Regionalliga-Statuts der Regionalliga Südwest bezieht sich auf folgende Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane des Vereins: Vorstand (§ 9), Ehrenausschuss (§ 10) und Kassenprüfer (§ 12).

§ 18 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadt Alzenau.

§19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.11.2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.