§1 Name, Sitz Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fußballklub Bayern Alzenau 1920 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Aschaffenburg unter der Nummer VR 10037 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr (01.07.-30.06.)
(4) Die Vereinsfarben sind „weiss-blau“.
§2 Vereinszweck, Vereinstätigkeit sowie Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser wird verwirklicht durch
die Ausübung der Sportart Fußball.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem
zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an einer
Kapitalgesellschaft – nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des DFB und des
Ligaverbandes – beteiligen. Die Beteiligung bezieht sich auf die Vertragsspieler-,
Lizenzspieler-, Amateurspieler- und Teile der Jugendabteilung, welche ausgegliedert
werden können. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat im Vorfeld, mindestens jedoch drei Monate vor
der Mitgliederversammlung, umfassend über die geplante Kapitalgesellschaft zu
informieren und den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich aktiv zu beteiligen.
§3 Werte
(1) Der Verein setzt von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, den
Einsatz für nachhaltiges Handeln und die Sicherung einer intakten Umwelt und Natur
voraus.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(3) Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie physischer,
psychischer oder sexueller Art ist.
(4) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes und tritt für die Integrität, die physische und psychische
Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendliche ein.
§4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Landessportverband e.V. (BLSV. sowie der jeweils zuständigen
Dachverbände und als Mitglied deren Satzungen und Ordnungen unterworfen. Um die
Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann der Vorstand
den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen. Satzungen und Ordnungen
des DFB, des jeweiligen Regional- und Landesverbandes sind für den Verein und seiner
Mitglieder in der jeweiligen Fassung unmittelbar verbindlich. Der Verein erwirbt, soweit die
sportlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Lizenz für die Teilnahme
am Spielbetrieb in höheren Ligen.
§5 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden (z.B.
Höhe des Ehrenamtsfreibetrag gemäß §3 Nr. 26a EStG).
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2
und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern: ab Vollendung 18. Lebensjahr, die Fußballsport betreiben
b. passiven Mitgliedern: ab Vollendung des 18. Lebensjahr, die keinen Fußballsport
betreiben
c. Jugendmitgliedern: aktive Spieler bis zur U-19
d. Ehrenmitgliedern
e. Fördernde Mitglieder: Personen, Personengesellschaften, juristischen Personen
Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen
zu a und b): Rechte und Pflichten gemäß Satzung; können an Mitgliederversammlung
teilnehmen sofern mindestens 6 Monate im Verein und nicht in Verzug mit
Beitragszahlung.
zu c): Stimmrecht ab U-19, an Mitgliedsversammlung teilnahmeberechtigt; ansonsten
gleichgestellt mit aktiven/ passiven Mitgliedern
zu d) sind aktiven und passiven Mitgliedern gleichgestellt
zu e) haben jeweils nur eine Stimme und werden ggf. durch den gesetzlichen Vertreter
vertreten. Dies gilt auch für Personengesellschaften, welche eine berechtigte Person
benennen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder sind
verpflichtet. die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und
zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung zu respektieren.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung
rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank
oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA Lastschriftverfahren zu
erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls erstattet das
Mitglied dem Verein die dadurch entstandenen Kosten. In begründeten Einzelfällen
kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
zulassen. Der erhöhte Verwaltungsaufwand des Vereins wird dem Mitglied durch eine
Gebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt, in Rechnung gestellt.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenausschuss.
(6) Mitglieder haben erst mit Vollendenden des 18. Lebensjahr aktives und passives
Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung aktives und
passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahrs. Die Bestellung eines
Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
(7) Der Verein kommuniziert mit seinen Mitgliedern vor allem über die elektronische Post
(E-Mail). Daher haben die Mitglieder die Pflicht Änderungen ihrer E-Mailadressen
unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines
Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/ oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/ oder
Anordnung der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn das Mitglied massiv gegen die Stadionordnung der Spielstätten der
Mannschaften des Vereins verstößt oder eine bestehende polizeiliche Klassifizierung
von gewaltbereiten Fans der Kategorie C besteht.
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein 44Amt in einem Vereinsorgan aus,
so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, dass auch für
die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach
schriftlicher Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für
den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen,
zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die
Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines
Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht an,
so wird der Beschluss unanfechtbar wirksam.
Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit
Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. mit der Entscheidung des vereinsintern,
zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Ein Mitglied kann alternativ nach vorheriger Anhörung vom Ehrenausschuss nach
dessen Anhörung durch die Vorstandschaft bei Vorliegen einer der Abs. 3 für den
Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen
belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei Euro 1.000,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
d) Betreuungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ehrenausschuss seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes
oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch mit der
Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.
§8 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von dem Vorstand festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein,
dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für
die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder
Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. Für weitere Ausführungen kann der Vorstand eine
Beitragsordnung erlassen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der E-Mail
Adresse und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilsmäßig berechnet.
§9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Ehrenausschuss
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und maximal 4 Stellvertretern
(Stellvertretende Vorsitzende); mindestens aber 2 Personen. Über die Aufgabenverteilung
entscheidet der Vorstand selbst.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann von den verbleibenden
Vorstandsmitgliedern für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu
gewählt werden. Dies gilt analog für unbesetzte Positionen in den Organen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand kann für weitere Regelungen oder spezifische Abläufe zur Erledigung
seiner Verwaltungsaufgaben Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung,
Beitragsordnung, Datenschutzordnung) erlassen, verändern oder aufheben. Diese
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder beschlossen. Mit der Veröffentlichung der Vereinsordnungen auf der
Homepage des Vereins werden diese für alle Mitglieder verbindlich.
(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht vorzulegen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw.
Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den
geforderten Bedingungen des Amtsgerichts oder Finanzamts entsprechen. Der Beschluss
muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(8) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Stellvertreter, zu leiten. Sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, ist
der Vorstand beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Über die Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste
Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich per E-Mail
oder anderem Weg der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung gegeben haben.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§11 EHRENAUSSCHUSS
(1) Der Ehrenausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sie werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder,
die sich um den Verein verdient gemacht haben, mindestens 10 Jahre dem Verein
angehören und älter als 45 Jahre sind. Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
(2) Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Er teilt seine Wahl den anderen Vereinsorganen alsbald mit.
(3) Sitzungen des Ehrenausschusses finden nach Bedarf statt. Der Vorsitzende hat eine
Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(4) Der Ehrenausschuss schlichtet Streit zwischen den Vereinsmitgliedern und soll bei
Kontroversen vermittelnd eingreifen. Er wird auch nach § 7 Abs 5 tätig.
(5) Der Ehrenausschuss unterstützt den Vorstand und setzt sich für die Traditionswahrung
im Verein ein.
(6) Der Ehrenausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Beschlüsse
sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des
Ehrenausschusses Folge zu leisten.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von
Gästen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung - für die gleichen Bestimmungen gelten wie für
eine ordentliche Mitgliederversammlung - muss innerhalb von 2 Monaten stattfinden, wenn
der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Schriftform
unter Angaben von dem Zweck und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Eine Unterbreitung der
Wahlvorschläge bereits mit der Einladung bedarf es nicht. Das Einladungsschreiben gilt
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse
versandt wurde. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(4) Eine ordentlich einberufene Mitgliedsversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt. Beschlüsse über die Änderung der
Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine
Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Vorstandswahlen kann der Vorstand einen
Wahlausschuss einsetzen, der die Wahl ordnungsgemäß vorbereiten, durchführt und
das Wahlergebnis feststellt. Jedes Mitglied kann dem Wahlausschuss Wahlvorschläge
bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung mitteilen. Nach Prüfung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen schlägt der Wahlausschuss die entsprechenden
Kandidaten zur Wahl in der Mitgliederversammlung vor.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Blockwahl
ist möglich, der Vorsitzende wird jedoch direkt von der Mitgliederversammlung
gewählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes (inkl. Finanzbericht) des Vorstands
b) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
c) Wahl, Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
d) Wahl des Ehrenausschusses
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden
auf Vorschlag des Ehrenausschuss
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die
Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt
gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können zur Entscheidung in
der Mitgliederversammlung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen
werden.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten sein:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob
zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und
sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind
in der Finanzordnung geregelt.
§14 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur U-19 (siehe Spielrecht
Jugendordnung Hessischer Fußballverband). Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich
im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über ihr zur Verfügung
gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
§15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzliche
Aufwandsentschädigung im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme
bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
§16 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgabe des Vereins werden unter Berücksichtigung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Recht Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
(3) Der Vorstand kann eine Datenschutzgrundverordnung (DSO) erlassen, um die jeweils
aktuellen Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
abzubilden, sofern diese in der Satzung nicht berücksichtigt sind.
Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage
des Vereins unter der Rubrik Datenschutz / Datenschutzordnung für alle Mitglieder
verbindlich.
§17 Ausschluss einer Doppelfunktion zur Vermeidung von Interessenskonflikten
(1) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren
Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich
erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung,
einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen
bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und
Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen
Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
(2) Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers
dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.
(3) Diese Vorgabe des Regionalliga-Statuts der Regionalliga Südwest bezieht sich auf
folgende Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane des Vereins: Vorstand (§
10), Ehrenausschuss (§ 11) und Kassenprüfer (§ 13).
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht
zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die
Stadt Alzenau.
§ 19 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung enthaltenden Bestimmungen bleibt der übrige
Teil der Satzung voll wirksam.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.06.2026 geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
